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Die Europäische Gesellschaft
 
Societas Europaea, kurz SE
 
 
 
 
 
Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.
 
Die SE wird in EU-Dokumenten auch als Europäische Aktiengesellschaft und umgangssprachlich daher auch als Europa-AG bezeichnet.
 
Bis zum 1. September 2011 waren insgesamt 909 SEs registriert, davon 509 in der Tschechischen Republik und 175 in Deutschland. EU-weit sind jedoch nur 189 SEs keine reinen Kapitalgesellschaften.
Natur der Europäischen Gesellschaft
 
Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie hat folgende Merkmale:
 
  • Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.
  • Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
  • Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
  • Ihre Aktionäre versammeln sich in der Hauptversammlung und üben grundlegende Rechte aus (sozusagen die Eigentümerrechte).
  • Die Geschäftsführung kann auf folgende zwei Weisen ausgeübt werden:
    • Entweder führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert (dualistisches System),
    • oder ein Verwaltungsrat übernimmt die Leitung der SE in eigener Verantwortung (monistisches System). Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern; die Satzung kann eine höhere oder (wenn das Grundkapital maximal 3 Mio. Euro beträgt) niedrigere Anzahl festlegen. Für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Vertretung der "monistischen" SE muss der Verwaltungsrat geschäftsführende Direktoren bestellen. Diese können entweder - als interne geschäftsführende Direktoren - aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder stammen; dann müssen aber die nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mehrheit sein. Oder es kann sich um dem Verwaltungsratsmitglieder nicht angehörende Personen handeln, dann spricht man von externen geschäftsführenden Direktoren.
  • Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragen werden. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.
 
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“